Warning: Illegal string offset 'top' in /usr/www/users/interu/contao/system/libraries/Controller.php on line 2563
#0 /usr/www/users/interu/contao/system/libraries/Controller.php(2563): __error(2, 'Illegal string ...', '/usr/www/users/...', 2563, Array)
#1 /usr/www/users/interu/contao/system/libraries/Controller.php(3580): Controller->generateMargin('', 'padding')
#2 /usr/www/users/interu/contao/system/modules/news/ModuleNews.php(195): Controller->addImageToTemplate(Object(FrontendTemplate), Array)
#3 /usr/www/users/interu/contao/system/modules/news/ModuleNewsList.php(162): ModuleNews->parseArticles(Object(DB_Mysql_Result))
#4 /usr/www/users/interu/contao/system/modules/frontend/Module.php(140): ModuleNewsList->compile()
#5 /usr/www/users/interu/contao/system/modules/news/ModuleNewsList.php(77): Module->generate()
#6 /usr/www/users/interu/contao/system/libraries/Controller.php(359): ModuleNewsList->generate()
#7 /usr/www/users/interu/contao/system/modules/frontend/PageRegular.php(100): Controller->getFrontendModule('21', 'right')
#8 /usr/www/users/interu/contao/index.php(266): PageRegular->generate(Object(DB_Mysql_Result))
#9 /usr/www/users/interu/contao/index.php(401): Index->run()
#10 {main}

Warning: Illegal string offset 'right' in /usr/www/users/interu/contao/system/libraries/Controller.php on line 2564
#0 /usr/www/users/interu/contao/system/libraries/Controller.php(2564): __error(2, 'Illegal string ...', '/usr/www/users/...', 2564, Array)
#1 /usr/www/users/interu/contao/system/libraries/Controller.php(3580): Controller->generateMargin('', 'padding')
#2 /usr/www/users/interu/contao/system/modules/news/ModuleNews.php(195): Controller->addImageToTemplate(Object(FrontendTemplate), Array)
#3 /usr/www/users/interu/contao/system/modules/news/ModuleNewsList.php(162): ModuleNews->parseArticles(Object(DB_Mysql_Result))
#4 /usr/www/users/interu/contao/system/modules/frontend/Module.php(140): ModuleNewsList->compile()
#5 /usr/www/users/interu/contao/system/modules/news/ModuleNewsList.php(77): Module->generate()
#6 /usr/www/users/interu/contao/system/libraries/Controller.php(359): ModuleNewsList->generate()
#7 /usr/www/users/interu/contao/system/modules/frontend/PageRegular.php(100): Controller->getFrontendModule('21', 'right')
#8 /usr/www/users/interu/contao/index.php(266): PageRegular->generate(Object(DB_Mysql_Result))
#9 /usr/www/users/interu/contao/index.php(401): Index->run()
#10 {main}

Warning: Illegal string offset 'bottom' in /usr/www/users/interu/contao/system/libraries/Controller.php on line 2565
#0 /usr/www/users/interu/contao/system/libraries/Controller.php(2565): __error(2, 'Illegal string ...', '/usr/www/users/...', 2565, Array)
#1 /usr/www/users/interu/contao/system/libraries/Controller.php(3580): Controller->generateMargin('', 'padding')
#2 /usr/www/users/interu/contao/system/modules/news/ModuleNews.php(195): Controller->addImageToTemplate(Object(FrontendTemplate), Array)
#3 /usr/www/users/interu/contao/system/modules/news/ModuleNewsList.php(162): ModuleNews->parseArticles(Object(DB_Mysql_Result))
#4 /usr/www/users/interu/contao/system/modules/frontend/Module.php(140): ModuleNewsList->compile()
#5 /usr/www/users/interu/contao/system/modules/news/ModuleNewsList.php(77): Module->generate()
#6 /usr/www/users/interu/contao/system/libraries/Controller.php(359): ModuleNewsList->generate()
#7 /usr/www/users/interu/contao/system/modules/frontend/PageRegular.php(100): Controller->getFrontendModule('21', 'right')
#8 /usr/www/users/interu/contao/index.php(266): PageRegular->generate(Object(DB_Mysql_Result))
#9 /usr/www/users/interu/contao/index.php(401): Index->run()
#10 {main}

Warning: Illegal string offset 'left' in /usr/www/users/interu/contao/system/libraries/Controller.php on line 2566
#0 /usr/www/users/interu/contao/system/libraries/Controller.php(2566): __error(2, 'Illegal string ...', '/usr/www/users/...', 2566, Array)
#1 /usr/www/users/interu/contao/system/libraries/Controller.php(3580): Controller->generateMargin('', 'padding')
#2 /usr/www/users/interu/contao/system/modules/news/ModuleNews.php(195): Controller->addImageToTemplate(Object(FrontendTemplate), Array)
#3 /usr/www/users/interu/contao/system/modules/news/ModuleNewsList.php(162): ModuleNews->parseArticles(Object(DB_Mysql_Result))
#4 /usr/www/users/interu/contao/system/modules/frontend/Module.php(140): ModuleNewsList->compile()
#5 /usr/www/users/interu/contao/system/modules/news/ModuleNewsList.php(77): Module->generate()
#6 /usr/www/users/interu/contao/system/libraries/Controller.php(359): ModuleNewsList->generate()
#7 /usr/www/users/interu/contao/system/modules/frontend/PageRegular.php(100): Controller->getFrontendModule('21', 'right')
#8 /usr/www/users/interu/contao/index.php(266): PageRegular->generate(Object(DB_Mysql_Result))
#9 /usr/www/users/interu/contao/index.php(401): Index->run()
#10 {main}

Warning: Cannot modify header information - headers already sent by (output started at /usr/www/users/interu/contao/system/functions.php:161) in /usr/www/users/interu/contao/system/libraries/Template.php on line 285
#0 [internal function]: __error(2, 'Cannot modify h...', '/usr/www/users/...', 285, Array)
#1 /usr/www/users/interu/contao/system/libraries/Template.php(285): header('Vary: User-Agen...', false)
#2 /usr/www/users/interu/contao/system/modules/frontend/FrontendTemplate.php(234): Template->output()
#3 /usr/www/users/interu/contao/system/modules/frontend/PageRegular.php(171): FrontendTemplate->output()
#4 /usr/www/users/interu/contao/index.php(266): PageRegular->generate(Object(DB_Mysql_Result))
#5 /usr/www/users/interu/contao/index.php(401): Index->run()
#6 {main}

Warning: Cannot modify header information - headers already sent by (output started at /usr/www/users/interu/contao/system/functions.php:161) in /usr/www/users/interu/contao/system/libraries/Template.php on line 286
#0 [internal function]: __error(2, 'Cannot modify h...', '/usr/www/users/...', 286, Array)
#1 /usr/www/users/interu/contao/system/libraries/Template.php(286): header('Content-Type: t...')
#2 /usr/www/users/interu/contao/system/modules/frontend/FrontendTemplate.php(234): Template->output()
#3 /usr/www/users/interu/contao/system/modules/frontend/PageRegular.php(171): FrontendTemplate->output()
#4 /usr/www/users/interu/contao/index.php(266): PageRegular->generate(Object(DB_Mysql_Result))
#5 /usr/www/users/interu/contao/index.php(401): Index->run()
#6 {main}
Statuten - INTERMUSICA - Internationaler Solistenwettbewerb

Vereinsstatuten

Verein zur Förderung des Musikwettbewerbes – INTERMUSICA 

im Sinne des Vereinsgesetzes 2002

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein  führt den Namen 
„Verein zur Förderung des Musikwettbewerbes –INTERMUSICA“
(2) Er hat seinen Sitz in Birkfeld und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.

§ 2: Zweck
(1) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet. 
(2) Der Verein bezweckt die Förderung der Veranstaltung INTERMUSICA; einem jährlich in der Region Birkfeld stattfindenden Musikwettbewerb für Solisten mit Blasmusikorchester. 
(3) Der Verein fördert die Ausbildung, Entfaltung und Entwicklung junger Musiker im Bereich der Blasmusik; insbesondere in der Möglichkeit eines internationalen Vergleiches durch den Wettbewerb INTERMUSICA.
(4) Der Verein versteht sich auch als Forum und Kompetenzzentrum zum Gedanken-, Informations- und Erfahrungsaustausch für und über junge Blasmusiker sowie Blasmusikorchester.     

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch Beschaffung, Verwaltung und Zuteilung der in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
a) Konzerte, Vorträge, Diskussionsveranstaltungen, Wettbewerbe
b) Unterstützung des Veranstalters des Musikwettbewerbes für Solisten mit Blasmusikorchester – INTERMUSICA    
c) Herausgabe von periodischen und nichtperiodischen Publikationen (Print- und Onlinepublikationen)
d) Informations- und Dienstleistungen nach Maßgabe des Vereinszwecks
e) Anknüpfung und Pflege der Verbindung mit gleichartigen Institutionen des In- und Auslandes 

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(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Zuwendungen privater und öffentlicher Stellen
c) Subventionen der öffentlichen Hand sowie öffentlich-rechtlicher Körperschaften
d) Erträgnisse aus Veranstaltungen und Dienstleistungen des Vereins
e) Spenden, Sponsorverträge, Sammlungen, Darlehen, Förderungen, etwaige Erbschaften oder Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen, Erträgnisse aus Kapitalanlagen
(4) Die Mittel des Vereines dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke des Vereines im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden. Die Vereinsmittel dürfen nicht dazu verwendet werden, Vereinsmitgliedern oder Dritten durch Verwaltungsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Gehälter etc.) Begünstigungen zukommen zu lassen.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, unterstützende Mitglieder, Anschlussmitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und den Verein durch Bezahlung des von der Generalversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrages unterstützen.
(3) Unterstützende Mitglieder sind jene, die die Vereinstätigkeit durch Bezahlung des entsprechenden, von der Generalversammlung festgelegten, Mitgliedsbeitrages unterstützen
(4) Anschlussmitglieder sind Familienangehörige eines ordentlichen oder unterstützenden Mitgliedes, die einen durch die Generalversammlung festgelegten verminderten Mitgliedsbeitrag bezahlen
(5) Fördernde Mitglieder, sind Mitglieder, die sich zu dieser besonderen Mitgliedschaft mit entsprechend hohen Beiträgen bereit erklären. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Generalversammlung festgelegt. 
(6) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften und Körperschaften werden. 
(2) Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern, unterstützenden Mitgliedern,  Anschlussmitgliedern und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund eines Antrages, der schriftlich oder elektronisch eingebracht werden kann. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern erfolgt stets unter der aufschiebenden Bedingung der Bezahlung des vom Vorstand  festgelegten Mitgliedsbeitrages.
(4) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern, unterstützenden Mitgliedern, Anschlussmitgliedern und fördernden Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die(definitive) Aufnahme von Mitgliedern bis dahin durch die Gründer des Vereins.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

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(2) Der Austritt kann jeweils zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss dem Vorstand mindestens zwei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Einlangens beim Verein maßgeblich.  
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens ausschließen. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied binnen zwei Wochen beim Schiedsgericht berufen. 
(4) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Nachfrist den Mitgliedsbeitrag nicht geleistet hat.  
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen beziehungsweise Dienstleistungen des Vereins zu beanspruchen; dies jedoch nicht zwangsläufig kostenlos. Für die Teilnahme und Beanspruchung kann ein Entgelt (Eintrittskarten) verlangt werden.       
(2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu; im Falle von juristischen Personen deren physischen Vertretern.
(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. 
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet  zumindest alle vier Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich zu laden. Jene Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben, etwa im Zuge des elektronischen Aufnahmeantrages, sowie alle Mitglieder, denen das Stimm- und Wahlrecht nicht zusteht (unterstützende Mitglieder, Anschlussmitglieder, fördernde Mitglieder) können auch per E-Mail geladen werden. 
(4) Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch einen/die Rechnungsprüfer oder einen gerichtlich bestellten Kurator. 
(5) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels telefax oder per E-Mail  einzureichen.
(6) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

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(7) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(8) Die Generalversammlung ist – bei ordnungsgemäßer Ladung - ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(9) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(10) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident; bei dessen Verhinderung sein erster Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
(11) Für die mit der Vorbereitung der Generalversammlung erforderlichen Bekanntmachungen und Zustellungen wird der Schriftform durch E-Mail Genüge getan. 

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
b) Beschlussfassung über den Voranschlag;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus neun Mitgliedern und zwar aus dem Präsidenten, dem ersten und zweiten Vizepräsidenten, dem Geschäftsführer und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben
(4) Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von seinem ersten Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

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(7) Den Vorsitz führt der Präsident; bei Verhinderung sein erster Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);
(3) Vorbereitung der Generalversammlung;
(4) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge 
(5) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
(6) Informationen der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss 
(7) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(8) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern, unterstützenden Mitgliedern, Anschlussmitgliedern und fördernden Vereinsmitgliedern; Verleihung der Ehrenmitgliedschaft 
(9) Antragstellung über die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft von der Generalversammlung 
(10) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
Der Vorstand (Leitungsorgan) legt zum Beginn einer Wahlperiode die über diese Statuten hinausgehenden Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten fest und beschließt einen Geschäftsverteilungsplan, in dem zusätzliche besondere Obliegenheiten und Aufgaben einzelner Mitglieder des Vorstandes geregelt werden. 
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Präsident vertritt den Verein nach außen.
(2) Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und des Geschäftsführers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Der Präsident beruft die Vorstandssitzungen und die Generalversammlung ein und führt in diesen und in den ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen den Vorsitz.
(4) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

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(5) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er bereitet die Sitzungen des Vorstands und der Generalversammlung vor, plant die Vereinsaktivitäten, stellt den Rechenschaftsbericht zusammen, gibt Publikationen heraus und sorgt für eine ordentliche Aufbewahrung aller Vereinsschriften. Er ist verantwortlich für Mitarbeiter und trifft die Arbeitseinteilung.
(6) Der Schriftführer unterstützt den Geschäftsführer bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Er führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Er hebt die Mitgliedsbeiträge ein und führt die Mitgliederliste. Er leistet Auszahlungen nur nach erfolgter Anweisung und Gegenzeichnung durch den Geschäftsführer und stellt für den Jahresbericht den Vermögensausweis zusammen. Seine Geldgebarung wird durch die von der Generalversammlung gewählten Rechnungsprüfer alljährlich überprüft. Fallweise Überprüfungen des Vermögensstandes sind dem Vorstand vorbehalten.
(8) Bei Gefahr im Verzug sind der Präsident und der Geschäftsführer berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(9) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, des Geschäftsführers,  des Schriftführers oder des Kassiers ihre Vizepräsidenten bzw. Stellvertreter.

§ 14: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei  Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. 
(3) Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(4) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei fördernden Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes aktives Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
(4) Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung des Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen (§ 8 Vereinsgesetz 2002). 

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§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins, Änderung des Vereinszweckes
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst dem Österreichischen Blasmusikverband.


Birkfeld, April 2006